Allgemeine geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND LIZENZEN

  1. Geltungsbereich: Diese Bedingungen für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen ("Bedingungen") gelten für Lieferungen und Leistungen jeder Art, welche die Firma RAYLASE GmbH ("RAYLASE") gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunden") erbringt, einschließlich der Lieferung von Waren und Werken ("Waren") und der Erteilung von Lizenzen. Soweit zwischen RAYLASE und dem Kunden ein oder mehrere Kauf-, Dienst-, Lizenz- oder sonstige Verträge (nachfolgend zusammenfassend als "Vertrag" bezeichnet) bestehen, sind diese Bedingungen Bestandteil derselben und gelten, sofern in dem Vertrag keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden
  2. Widerspruchsklausel: Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Andere als die unter 1. bezeichneten Kunden dürfen die von RAYLASE angebotenen Lieferungen, Leistungen und Lizenzen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RAYLASE in Anspruch nehmen. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, insbesondere nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen.
  3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  4. Für die Auftragsbestätigung behält sich RAYLASE eine Frist von zwei Wochen vor. Mit der Annahme einer Bestellung kann nur gerechnet werden, wenn diese schriftlich bei RAYLASE eingeht.
  5. Technische Unterlagen, Dateien, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich RAYLASE vor. Für den Fall, dass der Kunde die vorstehende Verpflichtung verletzt, ist RAYLASE berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
  6. Lieferbedingungen: Alle Lieferungen von Waren erfolgen ab Werk Wessling, Incoterms 2000. Entsprechend verstehen sich auch die von RAYLASE angegebenen Preise. Sofern nicht anders vereinbart, beauftragt der Kunde RAYLASE hiermit, Versand, Verpackung und Versicherung auf Kosten des Kunden in Auftrag zu geben.
  7. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller vom Kunde zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus, insbesondere die schriftliche Bestätigung des Kunden, dass die von RAYLASE vorgegebenen Aufstellbedingungen erfüllt sind, soweit RAYLASE eine solche Bestätigung angefordert hat.
  8. Für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden behält sich RAYLASE vor, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern und im Wege des Selbsthilfeverkaufs an Dritte zu veräußern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche wird zudem ein Aufschlag von fünf Prozent (5 %) des Warenwertes erhoben
  9. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
  10. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  11. RAYLASE behält sich vor, anstelle der bestellten Ware Nachfolgemodelle zu liefern, sofern auch diese die vereinbarten Spezifikationen erfüllen und nicht teurer als die bestellte Ware sind.
  12. Schutzrechte: Das Recht des Kunden zur Nutzung der von RAYLASE gelieferten oder in anderer Weise zur Verfügung gestellten Produkte, insbesondere Computer-Software-Erzeugnisse und einschließlich der Nutzerdokumentation ("Software") ist auf die eigenen, internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich im Übrigen ausschließlich nach dem Vertrag und diesen Bedingungen. Alle sonstigen Rechte an der Software bleiben vorbehalten. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, es zu unterlassen, (a) ihm überlassene Kopien der Software zurückzuentwickeln oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen, (b) zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen oder (c) Benchmark-Tests zu unterziehen und die Ergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RAYLASE bekannt zu geben, soweit dies nicht nach diesem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Sein Recht zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine gesetzlich zwingend erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung der Programme einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleibt unberührt, vorausgesetzt, dass RAYLASE zuvor Gelegenheit zur Beseitigung eines eventuellen Fehlers gegeben wird. Dies gilt entsprechend für eine gesetzlich zwingend erlaubte Dekompilierung, vorausgesetzt, dass RAYLASE zuvor Gelegenheit zur Überlassung der gewünschten Informationen gegeben wird. Alle Kopien der Software müssen alle vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Marken sowie Schutzrechts- und Anwenderhinweise originalgetreu wiedergeben. Der Kunde darf ihm überlassene Kopien der Software einem Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAYLASE verkaufen oder überlassen, entgeltlich oder unentgeltlich; mit der Erteilung der Zustimmung kann nur gerechnet werden, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Stelle des Kunden übernimmt und der Kunde in seinem Besitz befindliche Kopien der Software zerstört. Der Quellcode von Computer-Software-Erzeugnissen wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde unterlässt jegliche Nutzung der Software, die nicht nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen ausdrücklich gestattet ist.
  13. Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche geschäftliche und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger bereits bekannt waren oder nach Überlassung an den Empfänger veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hätte. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Beratern beachtet werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei und solchen Angestellten Erfüllungsgehilfen oder Beratern. Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich, wenn ihm von dem Inhaber übermittelte vertrauliche Informationen bereits bekannt waren, Informationen, die der Inhaber als vertraulich ansieht, bekannt geworden sind, oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages wirksam.
  14. Kündigungsfrist, Mindestlaufzeit: Verträge über Wartungsleistungen und sonstige regelmäßig wiederkehrende Lieferungen oder Leistungen werden jeweils für die im Vertrag genannte Laufzeit abgeschlossen. Falls nicht anderes vereinbart ist, sind beide Seiten berechtigt, solche Verträge jeweils unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum zweiten Jahrestag der Vertragsunterzeichnung und danach zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich zu kündigen. Der Kunde ist darüber hinaus zur schriftlichen Kündigung eines solchen Vertrages unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten berechtigt, sofern er RAYLASE bestätigt, dass die zu wartenden Systeme oder Programme außer Dienst gestellt worden sind, und der Kunde eine Abstandszahlung in Höhe der Vergütung entrichtet, die der Kunde bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt nach vorstehendem Satz 1 oder 2 hätte entrichten müssen, abzüglich der von RAYLASE durch die vorzeitige Beendigung ersparten Kosten.
  15. Anpassung dieser Bedingungen: RAYLASE ist berechtigt, diese Bedingungen durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat abzuändern. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ebenfalls einem Monat zu kündigen, sofern RAYLASE die Kündigung innerhalb von zwei Wochen zugeht, nachdem RAYLASE dem Kunden die geänderten Bedingungen bekannt gegeben hat. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, so gilt die Änderung für ihn nicht mehr.
  16. Wünscht der Kunde eine Änderung der Waren, sonstiger Leistungen, des Liefertermins oder sonstiger Einzelheiten, die bereits vertraglich geregelt sind, so wird RAYLASE dem nach Möglichkeit nachkommen. Die durch die Änderung verursachten Kosten trägt der Kunde zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung.
  17. Zahlungsziel: Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab Fälligkeit, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.
  18. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die von RAYLASE genannten Preisen eingeschlossen, sondern wird ggf. in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  19. Preisliste: Lieferungen und Leistungen, die nicht im Vertrag aufgeführt sind, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden RAYLASE-Preisliste berechnet.
  20. Anpassung des Kaufpreises: Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum um mehr als einen Monat auseinander liegen und sich die Beschaffungskosten von RAYLASE nach Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Ware erhöhen, ist RAYLASE berechtigt, den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern RAYLASE die Rücktrittserklärung innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Anpassung des Kaufpreises zugeht.
  21. Die Aufrechnung sowie Geltendmachung von - auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  22. Obliegenheiten des Kunden: Es obliegt dem Kunden, die von RAYLASE jeweils herausgegebenen technischen Anweisungen, insbesondere die Installationsanleitung, zu beachten und die für die Funktion der gelieferten Produkte erforderliche Umgebung zu schaffen sowie RAYLASE alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Für den Fall, dass RAYLASE nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Entschädigung durch den Kunden hat, weil RAYLASE die erforderlichen Informationen oder Unterstützungsleistungen nicht oder verspätet erhalten hat, bemisst sich die Entschädigung nach der jeweiligen Preisliste, einschließlich der darin genannten Stundensätze. Soweit RAYLASE dem Kunden eine dritte Partei als Dienstleister benennt, gilt dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von RAYLASE.
  23. Sach- oder Rechtsmängel: Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln ("Mängel") von Waren ("Gewährleistungsansprüche") bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und sind wie folgt beschränkt. Die handelsrechtlichen Pflichten zu unverzüglicher Untersuchung der Liefergegenstände und Rüge von Mängeln bleiben unberührt; diese gelten für alle Kunden gleichermaßen unabhängig davon, ob es sich für diese um ein Handelsgeschäft handelt. Bei verspäteter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit (a) die Ware nur unerheblich von der vereinbarter Beschaffenheit abweicht oder die Eignung der Ware für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist oder (b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die Ware für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder ohne schriftliche Zustimmung seitens RAYLASE verändert oder zusammen mit anderen, nicht konkret von RAYLASE freigegebenen Produkten einsetzt. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb der Europäischen Union gelten oder soweit der Kunde nicht RAYLASE auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt. RAYLASE behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor; das Wahlrecht geht erst auf den Kunden über, wenn RAYLASE mit der Nacherfüllung in Verzug gerät. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von RAYLASE. Die selbständige Herstellergewährleistungserklärung, die der Ware beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie
  24. Rückgriff: Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass er die von RAYLASE gelieferten, zum Weiterverkauf bestimmten Sachen im Regelfall in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO). Jeder Rückgriff ist weiterhin ausgeschlossen, soweit der Kunde den Gewährleistungsfall RAYLASE nicht innerhalb von fünf Tagen in Textform anzeigt. Aufwendungsersatz wird ausschließlich durch Warengutschriften geleistet; ein Anspruch auf Barauszahlung ist ausgeschlossen
  25. Haftung: Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens RAYLASE, ihrer Angestellten und Erfüllungsgehilfen besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für Körper- oder Gesundheitsschäden haftet RAYLASE auch bei nur leichter Fahrlässigkeit. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet RAYLASE auch bei nur leichter Fahrlässigkeit, jedoch ist in diesem Fall die Haftung auf die Vermögensnachteile begrenzt, die RAYLASE bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Für den Verlust von Daten haftet RAYLASE nur dann, wenn dieser Verlust nicht durch eine tägliche, alternierende Datensicherung hätte vermieden werden können. Ebenso haftet RAYLASE nicht für Schäden, die durch Vertragserzeugnisse verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Vertragserzeugnisse in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können. Eventuelle Produkthaftungsansprüche bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.
  26. Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung verjähren, bei neu hergestellten Waren nach einem Jahr, bei gebrauchten Waren nach sechs Monaten. Optische Komponenten sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mit dem Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer verschuldeten Körper- oder Gesundheitsverletzung beruhen, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften
  27. Eigentumsvorbehalt: Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von RAYLASE. Der Kunde ist verpflichtet, RAYLASE von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren (Vorbehaltsware), insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Sofern die Ware in ein Land versandt oder in einem Land benutzt wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, RAYLASE eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.
  28. Export: Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, von RAYLASE gelieferte Waren und technische Informationen auszuführen, sofern nicht alle relevanten Exportbestimmungen seines Sitzstaates und der Vereinigten Staaten von Amerika eingehalten worden sind, und diese Verpflichtung auch seinen Abnehmern aufzuerlegen, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen.
  29. Unterauftragnehmer: RAYLASE ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von RAYLASE gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
  30. Erklärungen: Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam.
  31. Abtretung: Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von RAYLASE berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  32. Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
  33. Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention (UNCITRAL).
  34. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind die Gerichte in München ausschließlich zuständig. Der Kunde unterwirft sich hiermit dieser Zuständigkeit ausdrücklich. RAYLASE ist aber auch berechtigt, in ihrem Ermessen den Kunden auch vor anderen zuständigen Gerichten zu verklagen.
  35. Datenerfassung: Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass RAYLASE im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden speichert und verarbeitet.
  36. Für den Fall eines Widerspruchs geht die englische Fassung dieser Bedingungen vor.

Weßling, Juli 2017

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